AGB
AGB´s für die Anmietung von auf mietwohnmobile.com angebotenen Reisemobilen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Mieter des Wohnmobils (nachfolgend „Mieter“ genannt).
Gleichzeitig werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen Vermieter und Mieter zustande kommenden Mietvertrags.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Abschluß des Mietvertrags
Der Mieter erhält durch den Abschluss des Mietvertrags das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Mietdauer in dem Umfang zu nutzen, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn im Mietvertrag nichts vereinbart wurde, gilt als Abholungszeitpunkt immer 14:00 Uhr und als Rückgabezeitpunkt 10:00 Uhr. Der Vermieter erhält durch den Abschluß des Mietvertrags insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und/oder sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.2. Anmietung des Wohnmobils
Die Anmietung des Wohnmobils, gemäß Mietvertrag, ist einzig und allein Gegenstand des Vertrags.
Andere Leistungen, die mittelbar oder unmittelbar mit der Reise oder Reiseleistungen zusammen hängen, schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-I BGB, finden keinerlei Anwendung. Der Mieter ist von Anfang an selbständiger Fahrer und führt die Fahrt entsprechend selbständig durch. Die Eigenverantwortlichkeit liegt zu 100% beim Mieter.
1.3. Protokoll
Es gibt sowohl bei Übergabe des Wohnmobils, als auch bei Rückgabe jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll. Dieses Protokoll ist immer vollständig auszufüllen und vom Vermieter und Mieter zu unterschreiben. Beide Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrags und werden jeweils beiden Parteien ausgehändigt.
2. Zahlungsbedingungen und Entgelte
2.1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Zusätzliche Entgelte, wie z.B. die Nachberechnung durch Mehr-Kilometer, richten sich nach den Kosten der jeweiligen, gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nachberechnungskosten sind im Mietvertrag geregelt.
Zusätzliche Servicepauschale
Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 120,00 Euro an. Diese Servicepauschale beinhaltet: Fahrzeugübergabe, Einweisung des Mieters in das Fahrzeug, Protokollierung der Einweisung, sowie der kompletten Übergabemodalitäten. Des Weiteren sind in der Servicepauschale enthalten: Gefüllte Gasflasche, Elektrokabel, CEE-Stecker, Auffahrkeile und Toiletten-Chemie.
Das Fahrzeug wird immer komplett gereinigt übergeben (Innen-und Aussenreinigung)
2.2. Zusätzliche Kosten
Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der reinen Anmietung des Wohnmobils stehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Hierzu zählen u.a. Kraftstoffkosten, Mautgebühren, Gebühren für Campingplatz, Stellplatz, Gebühren für Entsorgung von Abwasser, Fäkalien und Fährgebühren. Auch Bußgelder und sonstige durch den Mieter verursachte Strafgebühren gehen immer zu Lasten des Mieters.
2.3. Kraftstoff
Das Fahrzeug wird bei Abholung vollgetankt übergeben. Das Fahrzeug muss bei Rückgabe vollgetankt zurückgegeben werden. Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt sein, erfolgt eine Betankung durch den Vermieter, wodurch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr, zu den Kosten des Nachtankens, in Höhe von 25,00 Euro fällig wird.
2.4. Wartung, Verschleiß und übliche Verbrauchskosten
Die Kosten für Wartung, Verschleiß und Ölverbrauch sind im üblichen Maße in den Kosten des Mietvertrags enthalten.
Scheibenwasser und Scheibenreinigungsmittel sind bei Übergabe immer vollständig aufgefüllt. Sollte es während der Mietzeit zu einem Mehrbedarf kommen, trägt die Kosten der Mieter.
3. Mindestalter des Fahrers, Nachweis der Inhaberschaft eines Führerscheins
3.1. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 23 Jahre.
Der Fahrer muss seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein. Falls der Mieter selbst nicht in der Lage ist, als Fahrer zu fungieren, ist er dafür verantwortlich, dass der/die Fahrer die vorgenannten Bedingungen, was den Besitz des Führerscheins angeht, erfüllen.
3.2. Führerscheinvorlage bei Übergabe
Bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übergabe muss der gültige Führerschein, der für das Wohnmobil notwendig ist, vorgelegt werden. Die Vorlage des Führerscheins ist die unbedingte Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Sollte es durch Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage des Führerscheins zu Verzögerungen der Fahrzeugübergabe kommen, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt, noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall finden die Stornobedingungen gemäß Ziffer 7.3. Anwendung.
4. Identifikation, Nachweis durch entsprechende Ausweispapiere
4.1. Bei Abschluß des Mietvertrags sind immer gültige Ausweispapiere des Mieters vorzulegen. Als gültige Ausweispapiere gelten insbesondere Personalausweis und Reisepass. Führerschein und/oder andere Nichtamtliche Ausweispapiere sind für eine Identifikation ungeeignet und werden nicht anerkannt.
4.2. Die Identifikation des Mieters ist auch bei Fahrzeugübergabe Bestandteil des Procederes der Fahrzeugübergabe. Eine Kopie der Ausweispapiere darf durch den Vermieter auf Wunsch gemacht werden.
5. Versicherungsschutz
5.1. Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
5.2. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach-und Vermögensschäden, für Personenschäden bis zu einer Höhe von maximal 8 Mio Euro.
5.3. Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes, mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe von 1.000 Euro, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere dieser Vermietbedingungen.
5.4. Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro pro Schadensfall
5.5. Teilkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro pro Schadensfall.
5.6. Der Versicherungsschutz umfasst auch einen Inland-und Auslandsschutzbrief (Pannenhilfe).
6. Zahlungsbedingungen und Reservierung
6.1. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mündliche Verabredungen sind ausgeschlossen. Mit dem Eingang der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf das Wohnmobil.
6.2. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter, ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 250 Euro pro angefangener Mietwoche fällig. (z.B. 2 Wochen Miete = 500 Euro). Diese Kosten werden bei form-und fristgerechtem Vertragsabschluss komplett als Mietzins verrechnet. Die Zahlung kann in bar, per Überweisung oder per PayPal erfolgen.
6.3. Falls die Zahlung gem. 6.2 nicht fristgerecht eingegangen ist, gilt die Reservierungsbestätigung als hinfällig.
7. Rücktritt und Umbuchung
7.1. Ein allgemein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen ist nicht vorgesehen.
7.2. Der Vermieter räumt dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht wie folgt ein:
7.3. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden Stornogebühren laut nachfolgender Staffelung fällig:
5% des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
10% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
30% des Mietpreises vom 60. bis 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60% des Mietpreises vom 30. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Mietpreises ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
95% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme oder Nichtabholung gilt als Rücktritt. Wir empfehlen zur Absicherung des Stornorisikos den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.
7.4. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
7.5. Der Mieter hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
8. Kaution
8.1. Es muss eine Kaution in Höhe von 1.500 Euro geleistet werden. Die Kaution kann bereits vor Übergabe des Fahrzeugs per Überweisung vorgenommen werden, muss ansonsten jedoch spätestens am Tag der Übergabe in bar geleistet werden.
8.2. Eine Übergabe des Fahrzeugs kann nur nach kompletter Zahlung der Kaution erfolgen.
8.3. Die Kaution wird bei Rückgabe des Fahrzeugs, sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung zurückerstattet. Falls Zusatzaufwendungen und Kosten entstanden sind, werden diese Kosten mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Zu diesen Kosten zählen z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, etc. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
9. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
9.1. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin, unter Beachtung der genauen Uhrzeit, an der im Vertrag benannten Vermietstation des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.
9.2. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis oder Reisepass, sowie Führerschein im Original vorzulegen.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter, bei Fahrzeugübernahme ein sogenanntes Übergabeprotokoll zu erstellen.
9.4. Bei der Übergabe überprüft der Mieter, gemeinsam mit dem Vermieter das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand, sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes uns sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber Vermieter/Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
9.5. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Die Fahrzeugeinweisung muss komplett abgeschlossen sein, bevor eine Übergabe erfolgen darf. Falls es durch den Mieter zu Übergabeverzögerungen kommt (z.b. verspätete Abholung) trägt der Mieter anfallende Kosten und Lasten.
9.6. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt (Besenrein) und in protokolliertem Zustand an der vertraglich vereinbarten Vermietstation zurückzugeben.
Sollte der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht entleert und/oder gereinigt haben, wird eine hierfür vereinbarte Pauschale in Höhe von 150 Euro fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Als Besenrein wird die Innenreinigung dann betrachtet, wenn sämtliche, dem Mieter gehörenden Gegenstände aus dem Fahrzeug entfernt wurden, alle Schränke in demselben Füllungszustand vorgefunden werden, wie bei Fahrzeugübergabe und sich keinerlei Flüssigkeiten, wie Wasser/Abwasser in Spüle, Dusche, Toilette befinden. Das Fahrzeug wird auf bleibende Flecken untersucht. Falls hierfür eine Spezialreinigung notwendig wird, geht diese zu Lasten des Mieters. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
9.7. Beschädigte oder fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
9.8. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
9.9. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine
Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
10. Fristlose Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende
Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangene Stunde 20 €, höchstens jedoch den Tages-Mietpreis der Preisliste zuzgl. einer Pauschale von 50,00 EUR. Evtl. Schadenersatzansprüche nachfolgender Mieter oder anderer Personen wegen einer durch den Mieter zu vertretenen Verzögerung aus deren Mietantritt, wegen verspäteter Fahrzeugübernahme, geben wir an Sie weiter.
11. Ersatzfahrzeuge
11.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen
Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
11.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziffer 11.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
11.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächlich grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
12. Obliegenheiten des Mieters
12.1. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
12.2. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen
Vermietbedingungen zu informieren.
12.3. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
12.4. Es ist untersagt, das Fahrzeug für nachfolgende Dinge und Tätigkeiten zu verwenden:
– Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
– Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.
– Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
– Weitervermietung oder Leihe.
– Zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen.
– Zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung.
– Für Fahrschulübungen und/oder Geländefahrten.
– Für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
13. Fahrten in Krisengebiete sind unzulässig
Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Polen, Ungarn,
Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Unter Umständen ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig, der zu Lasten und Kosten des Mieters geht. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
14. Reparaturen
14.1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Höhere Reparaturaufwendungen sind nur mit vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter zulässig.
Der Vermieter ist i.d. Regel immer unter Tel. +49 176-87 63 43 15 oder +49 791-946 33 75 erreichbar. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
14.2. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
15. Technische Veränderungen
15.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
15.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. h) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
16. Kinder unter 12 Jahren
Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
17. Unfall oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild-, Hagel- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren.
Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls
unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
18. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
19. Haftung des Mieters
19.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
19.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
19.3. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
19.4. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 3 (Mindestalter des Fahrers) 9.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 12. (Obliegenheiten), 17. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
19.5. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
19.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
19.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.
19.8. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
20. Verjährung
20.1. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
20.2. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
20.3. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
21. Allgemeine Bestimmungen
21.1. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag
abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
21.2. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
21.3. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
21.4. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
21.5. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Nichtraucherfahrzeug.
Das Rauchen im Fahrzeug ist ausdrücklich verboten.
21.6. Die Mitnahme von Tieren ist ausdrücklich nicht gestattet. Sollte im Fahrzeug geraucht werden oder Tiere mitgenommen werden, ist eine spezielle Innenreinigung erforderlich. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters und der Mitfahrer als Gesamtschuldner.
22. Durchschnittliche Fahrleistung
Fahrleistung pro Anmietung: Unbegrenzte Freikilometer.
23. Datenerhebung, -verarbeitung und – nutzung
23.1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes.
23.2. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schützwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
24. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters
24.1. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
24.2. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
24.3. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
24.4. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.